Unsere
Leistungen:
-
Energieberatung
-
Erstellung von
Energieausweisen
-
Erfüllungserklärung gemäß
§92 GEG
Erstellung
von Energieausweisen:
Wir
bewerten Gebäude
nach den gesetzlich vorgegebenen Standards.
Erfüllungserklärung
gemäß §92 GEG:
-
bei
Neubau
-
bei
baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden,
gemäß §
48 GEG
Bei
Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, soll die
Einhaltung der
Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung nachgewiesen werden
und vor
Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches
Beratungsgespräch
erfolgen.
Handwerksunternehmen,
die entsprechende Arbeiten zur energetischen Sanierung von Ein- und
Zweifamilienhäusern
durchführen wollen, haben „bei Abgabe
eines Angebots auf die Pflicht zur
Führung
eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.“
Beratungsgespräch
beim Immobilienverkauf
-
Durchführung eines
informatorischen Beratungsgespräches zum
Energieausweis, gemäß § 80 GEG Abs. 4, beim
Verkauf von Ein- und
Zweifamilienhäusern
Am 31.10.2020
wurden die bis dahin geltenden Gesetzte und Verordnungen:
- Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- Energieeinsparverordnung (EnEV)
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
außer Kraft gesetzt und in einem Gesetz, dem GEG zusammen geführt. Die Anforderungen des Klimaschutzprogramms 2030
wurden ebenfalls berücksichtigt.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. November 2020 in Kraft.
Neben einem gültigen Energieausweis wird nun bei Verkauf von Immobilien mit Gebäuden, auch eine energetische Beratung des Verkäufers/Eigentümers und des Käufers erforderlich.
Der Energieausweis
enthält nun neben dem Primärenergiebedarf oder – verbrauch auch die
Kohlendioxidemissionen des bewerteten Gebäudes, den CO2 – Wert. Hier wird ein
Indikator zur Klimawirkung des bewerteten
Verkaufs- oder Mietobjektes abgebildet. Auch auf den Gebäudewert
(Kaufpreis) wikrt sich die energetische Bewertung aus.
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